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   VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05   

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https://dejure.org/2006,50304
VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05 (https://dejure.org/2006,50304)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 A 1224.05 (https://dejure.org/2006,50304)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. März 2006 - 12 A 1224.05 (https://dejure.org/2006,50304)
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  • VG Berlin, 16.02.2005 - 12 A 1095.04
    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05
    Diese bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 16. Februar 2005 (VG 12 A 1095.04 u.a.) zum Vergabetermin Wintersemester 2004/05 vertretene und vom OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. August 2005 - OVG 5 NC 102.05) mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit - nicht beurteilte Rechtsansicht wird bestätigt durch eine - im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesverfassungsgericht eingeholte - Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2005 (BVerwG 6 St 11.04).

    Dabei verteilt die Kammer die Kosten in Fortschreibung der Beschlüsse vom 16. Februar 2005 (VG 12 A 1095.04 u.a. - Vergabetermin Wintersemester 2004/05) anhand des Verhältnisses des mit dem Antrag bezifferten Verlosungsgrenzranges (hier 60) gegenüber der nach der gerichtlichen Kapazitätsermittlung tatsächlich zur Verlosung stehenden Studienplätze (hier 43).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05
    Danach ist mit Blick auf den schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, den die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlange einer Nummerus-Clausus-Regelung darstellt, die hochschulinterne Kapazitätsberechnung bereits im Eilverfahren unter Anwendung des auch dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO gerichtlicherseits mit dem Ziel zu überprüfen, ungenutzte Ausbildungskapazitäten aufzudecken (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 BvR 356.04 -, NVwZ 2004, 1112).
  • VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 864.05
    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05
    Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass über die in der Zu lassungssatzung der Antragsgegnerin vom 15. April 2005 (AMFU 47/2005 vom 6. September 2005) für das Wintersemester 2005/2006 festgesetzte Höchstzahl von 45 Studienplätzen für Studienanfänger hinaus weitere 44 Studienplätze vorhanden sind , von denen - bei einer Zahl von tatsächlich 45 immatrikulierten Studienanfängern und einem im Rahmen der .Ausländerquote" von 8 v. H. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Vergabeverordnung vom 14. März 2005 [GVBI. S. 197] - VergabeVO) außerkapazitär zuzulassenden ausländischen Antragsteller (Beschluss der Kammer vom heutigen Tag, VG 12 A 864.05) unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu verteilen sind.
  • VG Berlin, 06.07.2005 - 12 A 190.05
    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2006 - 12 A 1224.05
    Vor diesem Hintergrund legt die Kammer die Daten aus dem vorangegangenen Berechnungszeitraum, wie sie im Beschluss vom 06. Juli 2005 (VG 12 A 190.05 u.a.) angesetzt worden sind, zu Grunde.
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